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§ 71 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Sechster Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Falle des § 70 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der oder dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.