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§ 64 SPolG - Vorlagepflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.