§ 61 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Das Recht der Polizei → Fünfter Abschnitt – Polizeiverordnungen
§ 61 SPolG – Inhalt
(1) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2) Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.