Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse → Zweiter Unterabschnitt – Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SPolG – Grundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.