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§ 41 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

C. – Aufsicht, Verwaltungsvorschriften

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 41 SpkG – Befugnisse der Verbandsaufsicht

(1) Die allgemeinen Befugnisse der Aufsicht nach § 40 finden auf die Verbandsaufsicht entsprechende Anwendung.

(2) Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten Vorgaben. Die Aufsicht wird ihre Maßnahmen auf diesem Gebiet planmäßig offen legen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes beauftragen.

(4) Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände trägt der Sparkassen- und Giroverband. Die entsprechende Kostenumlage wird bei diesem jährlich erhoben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel und das Umlageverfahren, bestimmt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.