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§ 37 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

B. – Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 37 SpkG – Sparkassenzentralbank, Girozentrale

(1) Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten.

(2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.

(3) Die Aufgabe ist zu entziehen beziehungsweise die Beleihung zu widerrufen, sofern die jeweilige juristische Person die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.