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§ 36 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

B. – Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 36 SpkG – Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände

(1) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Verbandsversammlungen in der Weise zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigen, dass alle Rechte und Pflichten beider Verbände sowie die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ohne Abwicklung auf den neu gebildeten Verband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Die näheren Einzelheiten der Vereinigung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ist eine Vereinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 setzen. Die Verbände sind vorher zu hören.

(3) Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen Anordnungen nach Anhörung der Verbände durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.

(4) Die Verbände können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft errichten oder bestehende Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft umwandeln. Die Verbände können der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Errichtung und Umwandlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.

(7) Die Satzung muss Bestimmungen über den Sitz und Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie über die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe einschließlich der Sitz- und Stimmenverteilung in Trägerversammlung und Verwaltungsrat enthalten.

(8) Die Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge.

(9) Die Anstalt des öffentlichen Rechts haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Anstalt des öffentlichen Rechts zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Verbänden eine Umlage erhoben.

(10) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

(11) Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in den Verbänden tätigen und in die Anstalt des öffentlichen Rechts übernommenen Beschäftigten ein.

(12) Die Sparkassenverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich zum 30. April einen Bericht über die Möglichkeit zur Fusion der Prüfungsstellen oder ihrer weitestgehenden Kooperation und über die Zusammenlegung der Rechtsberatung und der Personalberatung vorzulegen und dabei insbesondere die Synergieeffekte darzulegen. Die Aufsichtsbehörde legt dem Landtag den Bericht vor.

(13) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.