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§ 30 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

A. – Sparkassen → IV. – Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 30 SpkG – Übertragung von Zweigstellen

(1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind unbeschadet von § 29 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.

(2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.

(3) Für die Gebührenfreiheit gilt § 27 Abs. 7 und für den Ausgleich § 29 Abs. 3 entsprechend.