Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

A. – Sparkassen → III. – Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 25 SpkG – Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung

(1) In dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 ist die Verwendung des Jahresüberschusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind anzugeben:

  1. a)

    der Jahresüberschuss,

  2. b)

    der an den Träger auszuschüttende Betrag,

  3. c)

    die in die Sicherheitsrücklage oder eine freie Rücklage einzustellenden Beträge,

  4. d)

    ein Gewinnvortrag.

Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

(2) Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.

(3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.