Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Verwaltung der Sparkassen → 1. – Träger und Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 18 SpkG – Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4 ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände. Die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen gilt als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4.