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§ 15 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Verwaltung der Sparkassen → 1. – Träger und Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 15 SpkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für

  1. a)

    die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand Vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,

  2. b)

    die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,

  3. c)

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision,

  4. d)

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes,

  5. e)

    den Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses an die Vertretung des Trägers,

  6. f)

    die Einführung von Trägerkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 3.

(3) Der Verwaltungsrat bildet einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss und erlässt jeweils eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Sitzungen und die Beschlussfassungen getroffen werden. Der Risikoausschuss soll dabei insbesondere die Grundsätze der Risikopolitik und Risikosteuerung der Sparkasse mit dem Vorstand beraten sowie ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewilligungsgrenze über die Zustimmung zur Beschlussfassung des Vorstands über die Gewährung von Krediten beschließen. Der Bilanzprüfungsausschuss ist auch für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Jahresabschlussprüfung, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zuständig. Der Verwaltungsrat kann einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung sowie auch die gesamten Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses übertragen. Die Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über

  1. a)

    die Errichtung von Stiftungen,

  2. b)

    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

  3. c)

    die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,

  4. d)

    die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,

  5. e)

    die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.

(5) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Trägers über

  1. a)

    die Auflösung der Sparkasse,

  2. b)

    die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38,

  3. c)

    die Änderung der Satzung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat fortbilden.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(9) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den weder ein Arbeitsverhältnis zur Sparkasse noch zum Träger der Sparkasse begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Sparkasse zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrats ab. Gewährt die Sparkasse auf Grund eines solchen Vertrages dem Verwaltungsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Verwaltungsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Verwaltungsratsmitglieds gegen die Sparkasse auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(10) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat gegenüber einem durch die Sparkasse beherrschten Unternehmen zu einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 9 Satz 1, ist der Abschluss des Vertrages dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wurde ein solches Vertragsverhältnis bereits vor der Wahl in den Verwaltungsrat begründet, hat das Verwaltungsratsmitglied dies unverzüglich nach dessen Wahl in den Verwaltungsrat diesem und der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen.