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§ 8 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SpkG – Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Landrätin oder der Landrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Trägers. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung von einem vom Verwaltungsrat gewählten Mitglied des Verwaltungsrates, das zum Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 1) gehören muss, vertreten. § 9 Absatz 4, 5 und 7 gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates entsprechend.

(2) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Satz 1 kann unter Angabe der entgegenstehenden Gründe gegenüber der Vertretung des Trägers zeitlich befristet auf den Vorsitz verzichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers abberufen werden; der Beschluss der Vertretung des Trägers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) In Fällen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 3 wird die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus dem Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Absatz 1) von der Vertretung des Trägers gewählt.

(5) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.