Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Dritter Teil – Aufsicht
§ 41 SpkG – Genehmigungen
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
die Eingehung und wesentliche Veränderungen von Beteiligungen; die Sparkasse kann sich an Wohnungsbaugesellschaften, Entwicklungs- und Sanierungsgesellschaften, Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Gesellschaften zur Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten beteiligen, wenn dem Träger oder einer kommunalen Körperschaft im Trägergebiet Anteile an der Gesellschaft in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), bezeichneten Umfang gehören und sich die Tätigkeit der Gesellschaft auf das Gebiet des Trägers beschränkt; die Sparkasse kann sich ferner an Wohnungsbaugenossenschaften im Trägergebiet in haftungsbeschränkender Form mit Geschäftsanteilen von bis zu 30.000 Euro im Einzelfall beteiligen; bei Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, tritt an die Stelle des Trägergebiets das Gebiet der Mitglieder des Zweckverbands; die Eingehung und wesentliche Veränderungen von Beteiligungen nach Satz 2 und 3 sind über den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein der Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
- 2.
die Errichtung und die Verlegung von Zweigstellen durch Sparkassen im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, unabhängig davon, ob das für Inneres zuständige Ministerium allgemein zuständige Aufsichtsbehörde ist; die Errichtungen und Verlegungen innerhalb des Trägergebietes einer Sparkasse bedürfen keiner Genehmigung, sofern die Interessenbereiche anderer schleswig-holsteinischer Sparkassen nicht berührt werden;
- 3.
die Vornahme von nach der Satzung nicht zulässigen Geschäften.