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§ 40 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SpkG – Aufsichtsmittel

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Sparkassenorgane teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass die Sparkassenorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorsitzenden der Sparkassenorgane anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Organe, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann diese Beschlüsse auch selbst beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Sparkasse selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

(4) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 und 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.