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§ 38 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SpkG – Aufsicht

(1) Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen, an deren Stammkapital Beteiligungen bestehen, unterliegen die Beteiligten insoweit der Rechtsaufsicht des Landes, als deren Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse betroffen ist.