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§ 36 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SpkG – Organe und Satzung, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen

(1) Die Organe des Verbandes sind

  1. 1.

    die Verbandsversammlung als oberstes Organ,

  2. 2.

    der Verbandsvorstand als verwaltungsleitendes Organ,

  3. 3.

    die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geschäftsleitendes Organ.

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter können nicht zugleich die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sein.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird hauptamtlich bestellt. § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Verband veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 13 Absatz 3 Satz 2.

(5) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Verband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend Absatz 4 und 5 veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Verband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Verbandes gewählten oder entsandten Mitglieder sind verpflichtet, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(7) Ist der Verband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 % an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 6 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 4 und 5 hinwirken.

(8) Der Verband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend Absatz 4 veröffentlicht werden.

(9) Die Verbandsversammlung erlässt die Satzung des Verbandes. Diese Satzung muss Bestimmungen über Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe und deren Befugnisse enthalten. Bei der Zusammensetzung der Verbandsorgane ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter hinzuwirken. Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandsversammlung kann weitere Satzungen erlassen und im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßnahmen für die Sparkassen, Auskunftsverpflichtungen der Sparkassen und die Vornahme und Durchführung von Prüfungen durch die Prüfungsstelle in einer Satzung beschließen.