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§ 35 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SpkG – Rechtsnatur und Aufgabe

(1) Die öffentlichen Sparkassen im Land Schleswig-Holstein und die Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen "Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein". Der Verband kann die Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Schleswig-Holstein" führen.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten.

(3) Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Verbandes eine Prüfungsstelle. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle und ihre oder seine Stellvertretung müssen Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer sein. Die Abberufung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen der Verbandsorgane durch. Sie ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden und hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten. Die Satzung des Verbandes hat für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer vorzusehen.