§ 34 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → B. – Sparkassen des Privatrechts
§ 34 SpkG – Satzung
(1) Das oberste Organ der Sparkasse erlässt die Satzung der Sparkasse.
(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für die Geschäfte von Sparkassen des Privatrechts. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.