§ 31 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen
§ 31 SpkG – Auseinandersetzung
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.