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§ 31 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SpkG – Auseinandersetzung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.