§ 30 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen
§ 30 SpkG – Auflösung von Sparkassen
(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Trägers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss der Landesregierung nach Anhörung des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluss über die Auflösung zu erfolgen.