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§ 3 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SpkG – Satzung

(1) Die Vertretung (oberstes Organ) des Trägers erlässt die Satzung der Sparkasse. Die Satzung muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, zulässige Geschäfte und Organe und deren Befugnisse enthalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für öffentlich-rechtliche Sparkassen. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.