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§ 29 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SpkG – Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) Liegen Haupt- oder Zweigstellen von Sparkassen infolge einer Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Trägerbereich einer anderen Sparkasse, so sollen die Sparkassen und deren Träger innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung die im Sinne der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein ist hierbei zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebiets ihres Trägers liegen, sind unbeschadet des Absatzes 1 auf die Sparkasse zu übertragen, die in diesem Gebiet Zweigstellen errichten darf; die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch besonderen Vertrag. Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums nach Anhörung der anderen Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein abgesehen werden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, nach denen Zweigstellen von Kreissparkassen in einer kreisangehörigen Gemeinde mit eigener Sparkasse verbleiben.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung zustande oder wird die Genehmigung versagt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein die zur Erhaltung oder Schaffung leistungsfähiger Sparkassen notwendigen Maßnahmen treffen. Es kann die Auseinandersetzung unter den Beteiligten regeln.

(4) § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.