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§ 27 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SpkG – Verwendung von Überschüssen

(1) Der Jahresüberschuss ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen, soweit er nicht an den Träger abgeführt wird.

(2) Der Jahresüberschuss kann mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Die Sparkasse kann von dem Jahresüberschuss bis zu 35 % an den Träger abführen; eine Vorwegzuführung nach Absatz 2 bleibt unberücksichtigt.

(4) Bei Sparkassen mit mindestens einem neben dem Träger am Kernkapital Beteiligten finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Stattdessen ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss zunächst um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu mindern. Der gegebenenfalls geminderte Jahresüberschuss wird mit Wirkung für den Bilanzstichtag mindestens zu einem Drittel, höchstens jedoch bis zur Hälfte den Rücklagen zugeführt (Vorwegzuführung). Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm Ausschüttungen auf das Kernkapital erfolgen. Die Anteile der am harten Kernkapital Beteiligten am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am harten Kernkapital; entsprechendes gilt für ihre Beteiligung am Liquidationserlös nach der Auflösung der Sparkasse, es sei denn, die Satzung der Sparkasse regelt Abweichendes.

(5) Die an den Träger abgeführten Beträge sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.