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§ 21 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SpkG – Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf die Gewährung einer angemessenen monatlichen Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrkosten und die Vergütung von Reisekosten. Die oder der Vorsitzende und die oder der erste stellvertretende Vorsitzende erhalten eine angemessene zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse können eine Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrtkosten und die Vergütung von Reisekosten erhalten.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes unter Berücksichtigung der Höhe der Bilanzsumme der Sparkassen durch Richtlinien bestimmt, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen sind. Der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes setzt auf der Grundlage dieser Richtlinien die Höhe der Aufwandsentschädigungen für jede Sparkasse durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

(3) Es werden die Fahrkosten erstattet, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Fahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

(4) Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen vergütet.