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§ 11 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SpkG – Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; es wird offen abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel, gefasst.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum sind in Ausnahmefällen vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Form der Beschlussfassung.