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§ 1 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SpkG – Rechtsnatur

(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Gemeinden, Kreise oder Zweckverbände können mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums Sparkassen errichten. Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Die Sparkassen sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeldern und von Geldern, die wie Mündelgelder anzulegen sind. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der zuständigen Landgerichtspräsidentin oder dem zuständigen Landgerichtspräsidenten einer Sparkasse diese Eignung entziehen.

(4) Die Sparkassen führen als Dienstsiegel ein Dienstsiegel mit dem Wappen ihres Trägers mit einer die amtliche Bezeichnung der Sparkasse wiedergebenden Umschrift oder das Landessiegel; Zweckverbandssparkassen können auch das Wappen eines Verbandsmitgliedes im Dienstsiegel führen. Die Satzung bestimmt das Nähere.