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§ 5 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SpkG – Mitglieder

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Leiter der Verwaltung eines Trägers als Vorsitzendem; bei Zweckverbandssparkassen dem Vorsitzenden des Zweckverbandes als Vorsitzenden und den Leitern der Verwaltung der weiteren Zweckverbandsmitglieder,

  2. 2.

    mindestens drei, höchstens neun, bei Zweckverbandssparkassen und bei Sparkassen mit mehr als einem Träger höchstens zwölf weiteren Mitgliedern und

  3. 3.

    einem Drittel Sparkassenmitarbeiter.

Zweckverbandssparkassen mit mehr als zwei Zweckverbandsmitgliedern können für jedes weitere Zweckverbandsmitglied ein weiteres Verwaltungsratsmitglied nach Nummer 2 bestellen. Die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein. Die weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 müssen nicht der Vertretung des Errichtungsträgers angehören. § 21a Abs. 1 und 4 und § 22 Abs. 4 bleiben unberührt. Ein Drittel der weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht der Vertretung des Errichtungsträgers, bei Zweckverbandssparkassen auch nicht der Vertretung eines Zweckverbandsmitgliedes angehören; Vertreter privater stiller Gesellschafter werden hierbei nicht berücksichtigt.

(2) Die Vertretungen der Träger dürfen zu Verwaltungsratsmitgliedern nur Personen wählen, die wirtschaftliche Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen, persönlich geeignet und bereit sind, die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen Berufen angehören. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 10 Abs. 4 zu bestellen, muss mindestens ein Verwaltungsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(3) Von der Wahl sind ausgeschlossen:

  1. 1.

    als weitere Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Personen, die nicht der Vertretung einer Gebietskörperschaft im Geschäftsgebiet der Sparkasse angehören können, sowie Sparkassenmitarbeiter,

  2. 2.

    Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind; die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 müssen Verwaltungsratsmitglieder, die von der Vertretung eines Erwerbers von Anteilen am Stammkapital gewählt werden, nicht ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben.

(4) Verwaltungsratsmitglieder können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Verzichtserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden, die Verzichtserklärung des Verwaltungsratsvorsitzenden hat gegenüber seinem Stellvertreter zu erfolgen. Verzichtet ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, tritt an seine Stelle sein Vertreter nach den für den Träger, bei Zweckverbandssparkassen nach den für das Zweckverbandsmitglied geltenden Vorschriften. Haben alle Vertreter verzichtet, wählt die Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Vertretung des Zweckverbandsmitglieds, eine geeignete andere Person.