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§ 4 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpkG – Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) zu bestimmen, dass Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen, sofern dies zur Beschränkung des Geschäftsrisikos erforderlich ist. Dabei können Kredite, Anlagen in Wertpapieren und Forderungen sowie Beteiligungen beschränkt werden.

(2) Die Träger regeln im Rahmen der Gesetze die Angelegenheiten der Sparkasse durch eine Satzung (Sparkassensatzung).