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§ 28 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Staatsaufsicht

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 SpkG – Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde über die Sparkassen ist das fachlich zuständige Ministerium. Soweit Fragen des Kommunalrechts, des Dienstrechts oder der Sparkassenverfassung berührt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes bedienen.

(2) Aufsichtsbehörde über den Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle ist das fachlich zuständige Ministerium; es führt die Aufsicht über den Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

(3) Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 29 Abs. 5 ist die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1; sie entscheidet im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.