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§ 25 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zentrale Einrichtungen

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 SpkG – Sparkassenverband Rheinland-Pfalz

(1) Der von den Sparkassen und ihren Trägern gebildete Sparkassenverband Rheinland-Pfalz (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sparkassenverband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen, Sparkassenmitarbeiter aus- und weiterzubilden und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Er kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Rahmen seiner Aufgaben Beteiligungen eingehen.

(3) Innerhalb des Sparkassenverbandes besteht neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle, deren Aufgabe die Prüfung der Mitgliedssparkassen ist. Berufung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen unter Beachtung der für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassenverbandes durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.

(4) Organe des Sparkassenverbandes sind:

  1. 1.

    die Verbandsversammlung,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat und

  3. 3.

    der Verbandsvorsteher.

Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Sparkassenverbandes. Sie bestimmt Stellung und Amtsdauer des Verbandsvorstehers jeweils mit der Wahl. Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband gerichtlich und außergerichtlich und führt im Rahmen der Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats die Geschäfte in eigener Verantwortung. Er kann den Vorsitz weder in der Verbandsversammlung noch im Verwaltungsrat führen.

(5) Der Sparkassenverband erlässt im Rahmen der Gesetze die Verbandssatzung. Er kann weitere Satzungen erlassen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

(6) Der Sparkassenverband kann durch Satzung regeln, dass die Sparkassen Vorgaben der Organe des regionalen Haftungsverbundes nachkommen müssen, wenn dies zur Steuerung der Risiken erforderlich ist.