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§ 21a SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 21a SpkG – Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat

(1) Wenn der Gesamtbetrag der privaten stillen Vermögenseinlagen nach § 21 über 5 v.H. des haftenden Eigenkapitals liegt, beträgt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 insgesamt 10, 12, 14 oder 16. Bei 10 oder 12 Mitgliedern sind zwei, bei 14 oder 16 Mitgliedern sind drei dieser Mitglieder Vertreter der privaten stillen Gesellschafter. Liegt der Gesamtbetrag der privaten stillen Vermögenseinlagen unter 25 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse, verringert sich die Zahl der Mitglieder als Vertreter der privaten stillen Gesellschafter zu Gunsten der übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach Satz 1 bei 10 oder 12 Mitgliedern auf eins, bei 14 oder 16 Mitgliedern auf zwei. Wird erstmals eine private stille Vermögenseinlage, die zur Mitwirkung im Verwaltungsrat führt, geleistet, werden die Vertreter der privaten stillen Gesellschafter für die restliche Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers zusätzlich zu der bestehenden Zahl der Verwaltungsratsmitglieder gewählt; die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist unter Beachtung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechend anzupassen. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss der Sparkasse zu Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Errichtungsträgers, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Beschlüsse über die Bestellung sowie den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Verhinderungsvertreter sowie über die Richtlinien der Geschäftspolitik bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Vertreter der privaten stillen Gesellschafter.

(3) Die Vertreter der privaten stillen Gesellschafter werden auf Vorschlag einer Versammlung privater stiller Gesellschafter oder deren Delegierte durch die Vertretungen der Träger gewählt. Der Wahlvorschlag soll die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstellung des Wahlvorschlags, die Wählbarkeit, die Amtszeit, die Bestellung und die Wahrung der Rechte der privaten Gesellschafter.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 kann die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der privaten stillen Gesellschafter in der Satzung abweichend von Absatz 1 erhöht werden. Dabei ist die absolute Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Vertreter der privaten stillen Gesellschafter sicherzustellen.