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§ 19 SpkG - Jahresabschluss und Entlastung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie die Prüfungen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands auf Kosten der Sparkasse. Ist der Lagebericht aufgrund von unions- oder bundesrechtlicher Vorschriften um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

(3) Die Einhaltung der sparkassenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung mit einzubeziehen; Auskunftsersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsbeginn und den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an.

(4) Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsratsvorsitzenden, dem Vorstand, der Aufsichtsbehörde und dem Sparkassenverband zu übersenden. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG wird auch die Aufsichtsbehörde vom Prüfer unverzüglich unterrichtet.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Entlastung kann nur abgelehnt werden, wenn die Prüfung zu erheblichen Beanstandungen geführt hat.

(6) Der Vorstand legt den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung den Trägern und der Aufsichtsbehörde vor.

(7) Die Prüfungsstelle führt bei Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, an denen eine oder mehrere Sparkassen zusammen mit mehr als 50 v. H. der Kapitalanteile direkt oder indirekt beteiligt sind, dem Umfang und dem Risikogehalt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften entsprechend angemessene Prüfungen, insbesondere des Jahresabschlusses, durch. Die Aufsichtsbehörde kann auf vorherigen Antrag eine Ausnahme von der Prüfungspflicht zulassen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Beteiligung unverhältnismäßig wäre oder die Prüfung durch einen anderen Prüfer zulassen.