§ 15 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Organe → Dritter Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 SpkG – Ausschluss und Schweigepflicht
(1) Für den Ausschluss der Mitglieder der Sparkassenorgane von der Mitwirkung bei Beratungen und Entscheidungen gilt § 22 Abs. 1 und 2 GemO entsprechend. Ob ein Ausschließungsgrund besteht, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende, bei diesem der Verwaltungsrat. § 22 Abs. 3 und 6 Satz 1 bis 4 GemO gilt entsprechend.
(2) Für die Schweigepflicht der Mitglieder der Sparkassenorgane gilt § 37 BeamtStG entsprechend; an die Stelle des Dienstherrn tritt bei Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsrat.