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§ 12 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Zweiter Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SpkG – Bestellung der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Träger bestellen die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben. Entsprechendes gilt für die Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2.

(3) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat rechtzeitig vor einer Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wer zum Vorstandsmitglied bestellt werden soll. Die Anzeige ist über den Sparkassenverband einzureichen. Die Bestellung ist unzulässig, wenn die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht, weil eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Beauftragung eines Verhinderungsvertreters.

(4) Die Vertretungen der Träger haben nach Anhörung des Verwaltungsrats die Bestellung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Der Widerruf der Bestellung ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Für die Klage der Vertretung eines Trägers gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.

(6) § 21a Abs. 2 bleibt unberührt.