Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 SpkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. 1.

    die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

  2. 2.

    die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Vorstandes und dessen Stellvertretung,

  3. 3.

    die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und die Gewichtung der Kennziffem der variablen Vergütung gemäß den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes für den Inhalt des Anstellungsvertrages,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses,

  5. 5.

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Entlastung des Vorstandes,

  7. 7.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,

  9. 9.

    das Siegel.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über

  1. 1.

    die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,

  2. 2.

    die Grundsätze der Personalpolitik,

  3. 3.

    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

  4. 4.

    die Errichtung von Gebäuden,

  5. 5.

    die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,

  6. 6.

    den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,

  7. 7.

    die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Absatz 4,

  8. 8.

    die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.

(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung der Träger wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. 1.

    die Auflösung der Sparkasse,

  2. 2.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  3. 3.

    den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den das vorsitzende Mitglied handelt.