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§ 28 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 SpkG – Vereinigung von Sparkassen, Übertragung von Zweigstellen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.
    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. 2.
    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

In besonderen Fällen können auch nicht benachbarte Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Regelung in Satz 1 vereinigt werden, wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll und zur kreditwirtschaftlichen Versorgung der Region vorteilhaft erscheint.

(1a) Ist ein Landkreis infolge des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) unmittelbar oder mittelbar Träger mehrerer Sparkassen, so sind die Regelungen dieses Paragraphen über die Vereinigung von Sparkassen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die Trägerschaft kann auf einen hierzu von den Trägern gegründeten Zweckverband oder auf den Träger der aufnehmenden Sparkasse übertragen oder von den Trägern gemeinsam wahrgenommen werden. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse.

(3) Die Vereinigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese ist im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Von fehlender Leistungsfähigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bekannt werden, welche den Bestand des Institutes gefährden oder seine Entwicklung beeinträchtigen können. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so wird die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen auch ohne die vorherige Abgabe einer Empfehlung und ohne Fristsetzung durch Rechtsverordnung herbeiführen, wenn eine Sparkasse eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes erstattet hat. In Ausnahmefällen kann die Vereinigung von nicht benachbarten Sparkassen angeordnet werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies gebieten, insbesondere eine Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit mit einer Vereinigung von benachbarten Sparkassen nicht zu erreichen ist. Die beteiligten Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(6) Zeigt der Träger einer Sparkasse der Sparkassenaufsichtsbehörde an, dass er die Trägerschaft durch eine Auflösung der Sparkasse aufgeben will, und liegt kein Fall des Absatzes 4 vor, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde eine Vereinigung von benachbarten Sparkassen im Wege der Aufnahme durch Rechtsverordnung herbeizuführen, um die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 2 Abs. 1 durch eine Sparkasse sicherzustellen. Der anzeigende Träger ist im Rahmen der Vereinigung von seiner Trägerschaft zu entbinden. Die Übertragung der Trägerschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers der aufnehmenden Sparkasse. Ist kein Träger einer benachbarten Sparkasse bereit, der Übertragung zuzustimmen, kann die Aufnahme durch eine nicht benachbarte Sparkasse erfolgen. Die beteiligten Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(7) In der Vereinbarung über die Vereinigung ist neben dem Zeitpunkt der Vereinigung der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkassen als für Rechnung der neu entstandenen oder aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Vereinigungsstichtag). Die übertragenden Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Vereinigungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Vereinigungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Vereinigungszeitpunkt liegen. Bei einer Vereinigung nach den Absätzen 5 und 6 sind der Vereinigungszeitpunkt und der Vereinigungsstichtag in der Verordnung festzulegen. Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(9) Eine Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt hat, die nicht Träger dieser Sparkasse oder Mitglied eines diese Sparkasse tragenden Zweckverbandes, aber Träger einer anderen Sparkasse oder Mitglied in einem eine andere Sparkasse tragenden Zweckverband sind, hat diese Zweigstellen auf diese benachbarte andere Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart.