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§ 1 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 SpkG – Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

(1) Die von Landkreisen, kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten oder von ihnen gebildeten Zweckverbänden als Träger errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten oder sich an ihnen beteiligen, wenn eine ausreichende Leistungskraft besteht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.