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Art. 4 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 SpkG – Trägerschaft und Haftung

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2) Die Körperschaft, welche die Sparkasse errichtet (Träger), unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.