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Art. 31 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 SpkG – Haftung des Gewährträgers

Der Gewährträger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband Bayern als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinn der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt, wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner.