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Art. 30 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 30 SpkG

(1) Der Sparkassenverband Bayern kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen. Das Staatsministerium kann die Übertragung anordnen. Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des 1. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Sparkassenverband Bayern und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. 27 Abs. 2 entsprechend.