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Art. 28 SpkG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2025-1-I

Der Sparkassenverband Bayern kann mit Genehmigung des Staatsministeriums in einer Gemeinde, in der keine Sparkasse ihren Sitz hat, eine Verbandssparkasse errichten.