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Art. 26 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 26 SpkG – Verbandssparkassen

(1) Der Träger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft auf den Sparkassenverband Bayern übertragen. Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums eine Verbandssparkasse. Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.

(3) Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften des Staatsministeriums über die Verbandssparkasse anderes bestimmen. Im Übrigen werden die Verhältnisse der Verbandssparkasse durch eine Satzung geregelt, die der Sparkassenverband Bayern erlässt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.