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Art. 25 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 SpkG – LBS Bayerische Landesbausparkasse

(1) Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.

(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

(4) Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(6) Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.