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Art. 12 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 SpkG – Beamte und Arbeitnehmer

(1) Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer werden vom Träger bestellt. Sie sind Beamte oder Arbeitnehmer des Trägers.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind Arbeitnehmer auf Zeit. Arbeitnehmer auf Zeit werden auf die Dauer von fünf Jahren durch privaten Dienstvertrag eingestellt; wiederholte Einstellung ist zulässig.

(3) Die Sparkasse hat den Besoldungsaufwand für die bei ihr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer zu tragen oder dem Träger zu erstatten. Ferner hat die Sparkasse dem Träger den Teil der Versorgungslast zu erstatten, der sich für Ruhestandsbeamte des Trägers je nach der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Sparkasse errechnet; den Ruhestandsbeamten stehen Arbeitnehmer gleich, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten. Ist einem Beamten, der zum Dienst bei der Sparkasse eingestellt worden ist, bei der Einstellung die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf sein Versorgungsdienstalter zugesichert worden, so erstreckt sich die Beitragspflicht der Sparkasse zur Versorgungslast auch hierauf. Das Staatsministerium kann ausnahmsweise zulassen, dass der Teil der Versorgungslast, den die Sparkasse dem Träger zu erstatten hat, in anderer Weise errechnet wird.

(4) Der Träger hat zur Verwendung von Beamten und Arbeitnehmern bei der Sparkasse und zur Wegversetzung von Beamten und Arbeitnehmern von der Sparkasse die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkasse einzuholen. Das Gleiche gilt für die Einstellung von Personen zum Dienst bei der Sparkasse, für die Entlassung von Beamten und Arbeitnehmern, die bei der Sparkasse beschäftigt sind sowie für ihre Versetzung in den Ruhestand.

(5) Der Träger kann die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Hat der Träger von dieser Möglichkeit uneingeschränkt für alle bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer Gebrauch gemacht, dann ist rechtzeitig vor Beginn jeden Jahres durch den Verwaltungsrat ein Stellenplan aufzustellen, der für die Personalbewirtschaftung verbindlich ist. Hat sich der Träger nur die Regelung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstands vorbehalten, so gilt Satz 2 für alle übrigen Stellen. Art. 44 Satz 2 und Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(6) Für die bei Sparkassen von Zweckverbänden verwendeten Beamten und Arbeitnehmer können die Dienstverhältnisse durch die Satzung des Zweckverbands abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 geregelt werden.

(7) Für die bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer gilt Art. 9 Abs. 1 entsprechend.