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Art. 11 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 SpkG – Genehmigung der Bestellung

(1) Zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bewerber ehrbar und fachlich genügend gebildet sind sowie die für die Leitung einer Sparkasse sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzen. Der Nachweis der fachlichen Bildung soll unabhängig von der Erfüllung sonstiger Erfordernisse der Eignung nicht als erbracht gelten, wenn der Bewerber nicht bereits längere Zeit im Sparkassenwesen tätig war.

(2) Entspricht ein Mitglied des Vorstands nicht den Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zurücknehmen. Vor der Zurücknahme ist ein Gutachten des Sparkassenverbands Bayern auf Grund einer besonderen Prüfung der Sparkasse zu erholen. Vor der Verfügung der Zurücknahme der Genehmigung ist der Betroffene zu hören.