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Art. 10 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 SpkG

(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern; nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Art. 8 Abs. 4 über Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats haben der Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss Gewähr dafür bieten, dass die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung der Spartätigkeit und der sicheren Anlage der Einlagen unter Berücksichtigung insbesondere des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben über die ihnen amtlich oder aus Anlass ihrer Amtsführung bekannt gewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren. Bei Verletzung dieser Amtspflicht kann die Aufsichtsbehörde unabhängig von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens und unabhängig von der Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht anordnen, dass das Mitglied sofort auszuscheiden hat.