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§ 9 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 9 SpG – Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband

(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Sparkasse durch schriftliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Sparkassenverband übertragen; bei mehreren Trägern sind übereinstimmende Beschlüsse des Hauptorgans aller Träger erforderlich. Ist ein Zweckverband Träger der Sparkasse, entscheidet die Verbandsversammlung mit der nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erforderlichen Mehrheit. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassenverband ist aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassenverband hat zu prüfen, ob dann, wenn die nachhaltige Erfüllung des Auftrags der Sparkasse nach § 6 Abs. 1 gefährdet ist, diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann.

(3) Der Sparkassenverband kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Sparkasse seine Trägerschaft auf einen Stadtkreis, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet die Sparkasse ihren Sitz hat, übertragen. Hat der Sparkassenverband die Trägerschaft einer Sparkasse nach Absatz 1 übernommen, kann er diese auch auf die früheren Träger zurückübertragen; bei mehreren Trägern sind übereinstimmende Beschlüsse des Hauptorgans aller Träger erforderlich. Erfolgt die Übertragung auf einen Zweckverband, entscheidet die Verbandsversammlung des Zweckverbands mit der nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erforderlichen Mehrheit. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkasse.

(4) Gemeinden, die nicht Träger einer Sparkasse sind, können durch Erklärung gegenüber der Sparkasse als Träger hinzutreten. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung und der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkasse; die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Zuständigkeit zur Erklärung der Zustimmung auf den Verbandsvorstand übertragen wird.

(5) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands; die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte einen anderen Vorsitzenden wählen. Wird der Vorsitzende von der Verbandsversammlung gewählt, endet dessen Amtszeit, soweit kein Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden nach § 18 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, spätestens mit dem Ende der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt; die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Verbandsvorstand bestellt werden. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Mitglieder der Organe des Sparkassenverbands und deren Stellvertreter bestellt werden können; Mitglieder des Vorstands einer angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden. Dem Verwaltungsrat sollen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Satzung kann von § 18 Abs. 2 Satz 3 abweichende Regelungen enthalten. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse und ihrer Stellvertreter; § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten für den Sparkassenverband als Träger und die vom Sparkassenverband getragenen Sparkassen die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Hauptorgan des Sparkassenverbands im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbandsversammlung;

  2. 2.

    § 19 Abs. 1 gilt für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach Absatz 5 Satz 2 entsprechend;

  3. 3.

    die Mitgliedschaft im Sparkassenverband nach § 37 gilt nur für die Sparkassen und nicht für den Sparkassenverband als Träger.