§ 7 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SpG – Satzung
Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse. Die Satzung wird vom Hauptorgan des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen seiner Zustimmung. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.