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§ 5 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 5 SpG – Auflösung

(1) Die Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Beschluss des Hauptorgans des Trägers aufgelöst werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 31 Abs. 5 genannten Zwecke zuzuführen; bei Sparkassen mit mehreren Trägern regelt die Satzung die Ansprüche der einzelnen Träger im Innenverhältnis. Dasselbe gilt für das zur Befriedigung der Gläubiger hinterlegte Vermögen, sobald deren Befriedigung wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.