Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 SpG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

Die Sparkassen und ihre Träger sind Mitglieder des Sparkassenverbands.